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Satzung

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

"Verein der Selbständigen Rohrbach e.V.", abgekürzt: „VdS Rohrbach“ und hat seinen Sitz in Rohrbach. Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



II. Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen der Gemeinde zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe;

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,

c) durch Werbeaktionen Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen,

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.



III. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen Gewerbebetrieb leitet oder einen freien Beruf ausübt.

Bei juristischen Personen ist durch deren Organe ein Vertreter zu bestimmen.

2) Personen, die den Verein unterstützen, können auf Antrag als fördernde, außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben jedoch auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4) Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, den Betrieb, die Anschrift und gegebenenfalls die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag enthalten.

5) Bei Antragsablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben.

6) Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Hierüber entscheiden die Organe des Vereins.



IV. Beendigung der Mitgliedschaft

1) die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch den Tod des Mitgliedes oder das Erlöschen der juristischen Person

c) durch Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

d) durch Streichung oder Ausschluss von der Mitgliederliste.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist bis spätestens zum 30.11. für das Ende des Kalenderjahrs zu erklären. Entscheidend ist der Zugang gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigung berührt nicht die Beitragszahlung des laufenden Geschäftsjahres.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages zwei Monate im Rückstand bleibt. Die zweite Mahnung soll per Einschreiben mit Rückschein unter Androhung der Streichung erfolgen. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getragen sein. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Das Mitglied hat danach das Recht einen unabhängigen Ausschuss, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, einzuschalten.

5) Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.



V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied des Vereins darf dessen Leistungen in Anspruch nehmen sowie dessen Zeichen in der Eigenwerbung verwenden.

2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu fördern sowie die Satzung einzuhalten.



VII. Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, ebenso von den außerordentlichen Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3) Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages erwirbt das Mitglied keinerlei Anspruch auf bestimmte Leistungen des Vereins. Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.



VIII. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver-sammlung.



VIII. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Pressewart sowie mind. drei und bis zu fünf Beisitzern.

2) Der Vorstand ist befugt, Arbeitsgruppen zu bilden. Die Arbeitsgruppen arbeiten dem Vorstand zu und informieren diesen über ihre Arbeit. Die jeweiligen Leiter der Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

4) Die Vorstandsmitglieder sind von der Bestimmung des § 181 BGB befreit.

5) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur persönlich ausgeübt werden. Deren Trägern kann nur der Aufwand im Rahmen ihrer Tätigkeit erstattet werden.



IX. Aufgaben der Organe

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederver-sammlung ihm überträgt.

Im Einzelnen haben:

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.



X. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Amtsdauer wird vom Tage der Wahl an gerechnet.

2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Liegt für ein Amt nur eine Kandidatur vor, so kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen.

3) Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.



XI. Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, mündlich oder auf fernmeldetechnischem Wege einberufen werden.

2) Eine Einladungsfrist von acht Tagen soll eingehalten werden. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung.

3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und aufzubewahren.



XII. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines;

sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1) die Wahl des Vorstandes sowie deren Entlastung oder Abberufung

2) die Wahl von zwei Kassenprüfern

3) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen

4) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

5) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6) Eintritt des Vereins in andere Vereine oder Verbände, sowie der Austritt aus denselben

9) Ernennung von Ehrenmitgliedern

10) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.



XIII. Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt.

2) Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3) Sie soll vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Diese Frist kann verkürzt werden, sofern sie seitens des Vorstandes geltend gemacht und begründet wird. Eine Mindestfrist von vier Tagen ist auf jeden Fall einzuhalten.

4) Die Mitglieder werden schriftlich und/oder durch Bekanntgabe im „St.Ingberter Wochenspiegel“ und/oder in der „Saarbrücker Zeitung“ eingeladen.

5) Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.



XIV. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die anwesenden Vorstandsmitglieder und der Versammlungsleiter.



XV. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied oder auch durch eine Person geleitet, die vom Vorstand damit beauftragt wurde. Ist diese nicht Mitglied des Vereins, so hat sie kein Stimmrecht.

2) Zur Beschlussfassung ist mindestens die Anwesenheit

a) eines Vorstandsmitgliedes sowie von 15 Vereinsmitglieder notwendig.

b) Kann ein Beschluss aufgrund der fehlenden erforderlichen Mitgliederzahl nicht gefasst werden, kann eine neue Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Einladungsfrist und ohne Veröffentlichung auch mündlich einberufen werden, die dann ohne Berücksichtigung der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

3) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist hierzu beträgt vier Tage. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, anwesenden und gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

5) Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

6) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse festhalten.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.



XVI. Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

2) Der Vorstand und der Versammlungsleiter können Gäste zulassen.



XVII. Schiedsverfahren

Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft im Verein haben oder für Auslegungsverfahren über Satzungsregelungen ist die nach dem Saarländischen Schlichtungsgesetz zuständige Schiedsperson zuständig. Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs ist zwingend ein solches Schiedsverfahren durchzuführen.



XVII. Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2) Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Rohrbach an, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 



 

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